Stufenweise Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung im B2B-Bereich ab dem 1. Januar 2025

Der Bundesrat hat mit seiner Zustimmung zum Wachstumschancengesetz in Form des vom Vermittlungsausschuss ermittelten Kompromisses den Weg für die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im B2B-Bereich frei gemacht. Damit ist die Grundlage für einen Meilenstein der Digitalisierung in Deutschland gelegt, der einen Digitalisierungsschub bei den Rechnungsprozessen sowie in der Automatisierung der Buchhaltung der Unternehmen bewirken und damit erhebliche Auswirkungen auf den Berufsstand der Steuerberater haben wird.

Zu unterscheiden ist künftig zwischen E-Rechnungen und sonstigen Rechnungen. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das elektronische Format muss dabei der CEN-Norm EN 16931 entsprechen oder sich in ein Format extrahieren lassen, das der europäischen Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist. Darunter fallen auch hybride Formate wie z. B. ZUGFeRD, die eine Kombination aus strukturiertem Datensatz und einem PDF-Dokument enthalten. Entgegen der bisherigen Rechtslage ist eine elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich grundsätzlich nicht mehr an die Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft. Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen Papierrechnungen oder Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden.

Die Einführung der E-Rechnung erfolgt in folgenden Schritten:

  • Die Empfangsbereitschaft einer E-Rechnung im strukturierten Format ist ab dem 1. Januar 2025 zu gewährleisten.
  • Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2026 dürfen für in 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen ausgestellt werden. Dieser Übergangszeitraum gilt unter der Voraussetzung der Zustimmung des Rechnungsempfängers ebenso für sonstige elektronische Rechnungen, die nicht dem vorgegebenen Format EN 16931 entsprechen (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG-E)
  • Für Rechnungsaussteller mit einen Vorjahresumsatz von nicht mehr als 800.000 € greift dieser Übergangszeitraum für in 2027 ausgeführte Umsätze bis Ende 2027 (§27 Abs. 38 Nr. 2 UStG-E).
  • Rechnungen für Umsätze, die in 2026 oder 2027 ausgeführt wurden, dürfen vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers bis Ende 2028 weiterhin mittels bestehender EDI-Verbindungen übermittelt werden (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG-E). Ab 2028 müssen sich diese in ein Format extrahieren lassen, das der europäischen Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG-E).
  • Grundsätzliche Ausnahmen gelten für Kleinbetragsrechnungen unter 250 € (§ 33 Satz 4 UStDV-E) und für Fahrausweise (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV-E).

Die E-Rechnung stellt die Grundlage für ein elektronisches Meldesystems dar, dass nach dem VAT in the digital age-Maßnahmenpaket der EU-Kommission ab 2028 (bzw. nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen voraussichtlich 2030) für innergemeinschaftliche Umsätze eingeführt werden soll.

Im BMF wird derzeit in einem regelmäßigen Austausch u. a. mit den Wirtschaftsverbänden und der BStBK bereits an einem BMF-Schreiben gearbeitet, um offene Fragestellungen im Kontext der E-Rechnung zu bearbeiten. Die BStBK macht sich in diesem Zuge insbesondere für rechtssichere Regelungen und Klarstellungen sowie weitere Erleichterungen für KMU stark.

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 27. März 2024.